SPD: Kreisverkehr für „Waldviertel Hösel“

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Hösel. Die SPD-Ratsfraktion setzt sich bei dem geplanten Wohnquartier „Waldviertel Hösel“ auf dem Gelände der ehemaligen „Goldkuhle“ für eine verlässliche und zukunftsfähige Verkehrsführung ein. In einem aktuellen Antrag fordert sie den Bau eines Kreisverkehrs als dauerhafte Lösung der verkehrlichen Anbindung. Sie spricht sich gleichzeitig für die Beibehaltung des Anteils von 30 Prozent öffentlich gefördertem Wohnraum aus.

„Wir wollen eine klare, dauerhafte Lösung für die Verkehrsführung im Bereich des neuen Quartiers. Der geplante Kreisverkehr ist die beste Variante – verkehrlich wie auch wirtschaftlich“, erklärt Christian Wiglow, Vorsitzender der SPD-Fraktion.

Für die Bauphase sieht der SPD-Antrag eine Anpassung bestehender Ampelanlagen vor. „Die Ampelschaltungen an der Bahnhofstraße und Hugo-Henkel-Straße und Am Sondert und Essener Straße müssen so aufeinander abgestimmt werden, dass Baustellenverkehr und Busse problemlos auf die Bahnhofstraße gelangen“, so SPD-Ratsmitglied aus Hösel Willm Rolf Meyer. „Falls nötig, setzen wir auf mobile Baustellenampeln – aber keine festen Lichtsignalanlagen.“

Die SPD-Fraktion warnt ausdrücklich vor einer Wiederholung der früheren Problematik rund um die Bahnschranke am Bahnhof Hösel: „Diese langen Wartezeiten und Rückstaus sind den Bürgerinnen und Bürgern noch gut in Erinnerung“, erinnert sich Meyer.

Ein weiterer Punkt ist für die Sozialdemokraten von zentraler Bedeutung: die Quote für öffentlich geförderten Wohnraum. Der SPD-Antrag sieht vor, die bisher festgelegte Verteilung beizubehalten.

„Der politische Beschluss von 2021 war eindeutig: 70 Prozent frei finanzierter und 30 Prozent öffentlich geförderter Wohnraum – und daran halten wir fest“, betont Christian Wiglow.

Die SPD weist Kritik der Verwaltung zurück, wonach eine Abweichung nötig sei, etwa wegen verfahrensbedingter Verzögerungen oder veränderter Bebauungsdichte. Christian Wiglow dazu: „Es hat sich an der Gesamtkonzeption der Planung nichts grundlegend geändert. Eine Abweichung von der Beschlusslage ist daher nicht gerechtfertigt.“

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