Ratingen. Nach dem Ratsbeschluss zur Anpassung der OGS-Beiträge vom 19. Mai informiert die Stadtverwaltung nun in einem Brief an alle Eltern und Erziehungsberechtigten über die wesentlichen Änderungen, die mit der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschulen einhergehen. Die geänderte Satzung gilt ab 1. August 2026.
Um die neuen OGS-Beitragsregelungen wurde im Rat und seinen Gremien in mehreren Beratungsrunden hart gerungen, die Fraktionen brachten unterschiedliche Vorstellungen ein. Am Ende wurde ein Kompromiss gefunden, dem sich alle Ratsmitglieder anschließen konnten. Die Eltern werden weniger stark belastet, als es notwendig wäre, um die gesamten OGS-Kosten zu decken, andererseits tragen die Mehreinnahmen dazu bei, dass die Deckungslücke beim Betrieb des Offenen Ganztags etwas kleiner wird.
Die Anpassung war vor allem aus zwei Gründen notwendig geworden. Erstens sind die aktuellen Beiträge seit sechs Jahren unverändert, während die Betriebskosten im selben Zeitraum erheblich gestiegen sind. Noch wichtiger ist jedoch der mit dem Schuljahr 2026/2027 einsetzende Rechtsanspruch auf einen OGS-Platz für Kinder der Schuleingangsklassen. Der Rechtsanspruch, der dann Jahr für Jahr auf weitere Jahrgangsstufen ausgeweitet wird, bis er für alle Grundschülerinnen und Grundschüler gilt, erhöht die Kosten der Städte für die OGS drastisch.
Auch in der neuen Satzung gilt das Prinzip der sozialen Ausgewogenheit. Je niedriger das Einkommen der Eltern ist, desto geringer fällt auch der Beitrag aus. Es gibt auch eine deutliche Ermäßigung für Geschwisterkinder. Wenn zwei Geschwisterkinder die OGS besuchen, muss für das zweite Kind 30 Prozent des Listenbetrags bezahlt werden. Gleiches gilt, wenn ein Kind der Familie die beitragspflichtige U3-Betreuung in der Kita besucht, auch dann fällt für das Geschwisterkind in der OGS der 30-Prozent-Beitrag an. Ein drittes Geschwisterkind in einer solchen Konstellation ist beitragsfrei.
Um den Rechtsanspruch sicherzustellen, wird deutlich mehr Personal benötigt als bisher. Und dies umso mehr, als ab August 2026 eine weitere gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt: Die Einrichtungen dürfen künftig nicht länger als vier Wochen im Jahr schließen. Und das führt nicht nur zu einer erheblichen Ausweitung der Betreuungszeiten, sondern auch dazu, dass Urlaubszeiten nicht mehr vollständig während der Schließzeiten abgegolten werden können. Um jederzeit die Betreuung sicherstellen zu können, müssen die Träger also deutlich mehr Personal vorhalten. Für die ausgeweitete Ferienbetreuung muss deshalb ein ebenfalls nach Einkommen gestaffelter Wochenbeitrag erhoben werden. Die 30-Prozent-Ermäßigungs-Regel für das erste Geschwisterkind gilt auch bei der Ferienbetreuung.

