Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts geplant

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Köln. In Nordrhein-Westfalen (NRW) soll das staatliche Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 1924 (VVG) durch kircheneigene Regelungen abgelöst werden. Damit soll umgesetzt werden, was in den meisten anderen Bundesländern schon lange geübte Realität ist: Die Kirche verwaltet ihr Vermögen eigenständig. In erster Linie soll mit der Reform jedoch gewährleistet werden, dass die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden künftig flexibler und heutigen Bedürfnissen entsprechend erfolgen kann. Am bewährten System gewählter Kirchenvorstände wird dabei festgehalten.

In einem umfangreichen Konsultationsprozess hatten alle Kirchengemeinden und Gremien in NRW bis Ende September 2022 Gelegenheit, ihre Vorstellungen zum kirchlichen Gesetzentwurf einzubringen. Die Zusage von Transparenz und Partizipation konnte so eingelöst werden. Dank der umfangreichen und praxiskundigen Resonanzen konnten wichtige Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie das Projekt und die bisherigen Regelungsvorschläge an der Basis wahrgenommen werden. Dabei zeigte sich an der Bandbreite der Hinweise, wie unterschiedlich die Erwartungen an das neue Recht ausfallen.

In einer umfassenden Auswertung sind alle Hinweise in den letzten Monaten gesichtet und bewertet worden. Auch Fachleute aus dem Staatskirchen- und Kirchenrecht wurden einbezogen und der Gesetzentwurf entsprechend überarbeitet. Dabei konnte nicht jedem Anliegen Rechnung getragen werden. Im Mittelpunkt stand insbesondere eine breite Akzeptanz der Neuregelungen.

Die so überarbeiteten Gesetzentwürfe sind von den Generalvikaren der (Erz-)Bischöfe von Aachen, Essen, Köln und Münster sowie für Paderborn vom Ständigen Vertreter des Diözesanadministrators am 8. März 2023 beraten und für die weiteren Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen freigegeben worden. Die Texte sind über die Internetseiten der (Erz-)Diözesen abrufbar. Die (Erz-)Diözesen werden fortlaufend über den Projektfortschritt informieren.

Angestrebt wird, dass die Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes zum 1. Januar 2024 erfolgt. Dafür müssen die Abstimmungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen nun vertieft werden. Letztlich muss der Landtag die Aufhebung des Gesetzes beschließen. Die kirchlichen Regelungen sollen parallel zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Damit die dringend erforderlichen Erleichterungen für die Gremien möglichst schnell greifen, soll sich die Arbeitsweise von Anfang an nach den neuen Vorschriften richten. Bis zu den nächsten turnusmäßigen Kirchenvorstandswahlen, die voraussichtlich im Herbst 2024 stattfinden werden, bleiben die Kirchenvorstände und Gemeindeverbandsgremien jedoch in ihrer jetzigen Zusammensetzung bestehen

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