
In verkehrsberuhigten Bereichen, wie in Spielstraßen, oder bei haltenden Bussen mit Warnblinklicht und an Haltestellen von Straßenbahnen ist für vorbeifahrende Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Allerdings ist in der Straßenverkehrsordnung nicht festgelegt, welches Tempo bei Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden muss. Wichtig ist, dass Fahrzeugführer schnell und rechtzeitig bremsen und anhalten können, wenn etwa an einer Haltestelle ein Fahrgast plötzlich die Straße überquert oder in einer verkehrsberuhigten Zone unvermittelt ein Kind über die Straße läuft.
Mangels konkreter Festlegung, was unter Schrittgeschwindigkeit genau zu verstehen ist, mussten die Gerichte darüber entscheiden. Die Rechtsprechung ist da nicht einheitlich. Manche Gerichte orientieren sich an der Geschwindigkeit eines Fußgängers. Daher wird meist ein Tempo zwischen vier und sieben, von einigen Gerichten aber auch maximal bis zu 15 Stundenkilometer für angemessen erachtet. Als Faustformel gilt: Das Auto am Besten im ersten Gang rollen lassen. Wer sich nicht an eine vorgegebene Schrittgeschwindigkeit hält, muss mit einem Bußgeld zwischen 30 Euro bis zu 80 Euro und im letzteren Falle mit einem Fahrverbot rechnen. Übrigens: Wo Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, gilt dies auch für Motorräder und Radfahrer.