Unfall mit Hund: Wer zahlt den Schaden?

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Wenn ein Hund Schäden verursacht, kommt hierfür in der Regel die Hundehaftpflicht-Versicherung auf. Sofern der Hundebesitzer diese abgeschlossen hat. Doch wie sieht es bei einem Verkehrsunfall aus, der durch einen entlaufenen Hund entstanden ist? So manches Gerichtsurteil sieht hier nicht nur die Schuld beim Tierhalter, sondern bezieht auch den Autofahrer mit ein.

Im Paragrafen 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die Aussage sehr deutlich. Wenn ein Mensch durch ein Tier getötet oder der menschliche Körper oder Gesundheit verletzt wird (oder sogar nur eine Sache beschädigt wird), so ist der Tierhalter verpflichtet, den Schaden für den Verletzten zu ersetzen, der dadurch entstanden ist.

Prinzipiell ist ein Hund eine unberechenbare Gefahr, selbst an der Leine. Dies bedeutet im gleichen Zug, dass der Halter für den Schaden aufkommt, wenn er durch den Hund entstanden ist. Dies gilt ebenso für die Tierarztkosten, falls das Tier angefahren wird.

Die Bewertung der Schuldfrage bezieht jedoch noch andere Faktoren mit ein. Ist der Autofahrer zum Beispiel zu schnell gefahren oder seine Beleuchtung defekt, wird er ebenfalls belangt.

In Bezug auf den Tierhalter übernimmt eine Hundehaftpflicht-Versicherung die anfallenden Kosten, beim Autofahrer ist es hingegen die Kfz-Versicherung. Im Gegensatz zur Kfz-Versicherung gehört die Hundehaftpflicht-Versicherung jedoch in den meisten Bundesländern noch nicht zu den Pflichtversicherungen.

In der Vergangenheit wurden verschiedene Gerichtsurteile gefällt, die einen besseren Einblick zum Sachverhalt bieten können.

Infolge eines Unfalls wurde einem Hundehalter ein Schadenersatz von 20.000 Euro zugesprochen. Der Autofahrer fuhr auf einem Privatgelände trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung von zehn Stundenkilometer ein Tempo von 20 Stundenkilometer und erfasste den angeleinten Hund mit seinem Auto. Laut Gericht bestand zu keiner Zeit eine typische Tiergefahr, weswegen der Autofahrer in vollem Umfang belangt wurde. (Landgericht München I, Az: 20O5615/18)

In einem anderen Fall entschied das Landgericht Coburg, dem Autofahrer eine Teilschuld am Unfall zu geben, weil er zuvor ein anderes Fahrzeug überholt hatte und zu schnell gefahren war. Der in den Unfall involvierte Hund hatte sich hingegen losgerissen und war über die Straße gerannt, wodurch dann der Unfall entstanden war. (Landgericht Coburg, Az: 22O283/07)

Lässt sich ein Unfall mit Hund vermeiden?

Sowohl Autofahrer als auch Hundehalter haben gewisse Möglichkeiten, die Unfallgefahr einzudämmen.

Hunde sollten grundsätzlich eine entsprechende Erziehung besitzen. Warnwesten für den Hund sowie Leuchthalsbänder und -geschirre sorgen bei Dunkelheit für eine bessere Sichtbarkeit. Autofahrer sollten immer vorsichtig unterwegs sein. Mit der Unachtsamkeit anderer ist stets zu rechnen.

Laut Paragraf 28 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Hundehalter dazu verpflichtet, seinen Vierbeiner von der Straße fernzuhalten. Das schließt auch die Nutzung zuverlässiger Geschirre und die Schließung von Gartentoren mit ein. Weitere Information im kostenfreien Ratgeber unter https://www.bussgeld-info.de/unfall-mit-hund/.

Selbst, wenn sich ein Hund losreißt – was immer passieren kann – sollte er auf einen Rückruf hören. Ferner kann es sinnvoll sein, wenn dem Hund das Sitzen an der Bordsteinkante antrainiert wird, bevor man gemeinsam die Straße überquert.

Verhaltensregeln nach einem Unfall

Kommt es dennoch zu einem Unfall, gilt es in erster Linie, Ruhe zu bewahren. Eine Meldepflicht gibt es in erster Linie nicht, doch ist der Anruf bei der Polizei immer empfehlenswert. Zuvor sollte die Unfallstelle abgesichert werden. Das bedeutet, das Auto an einer sicheren Stelle abstellen. Die Warnblinkanlage einschalten und Warnweste anlegen. Unfallstelle absichern und Warndreieck aufstellen.

Nun wird die Polizei verständigt. Gleichwohl sollte man sicherstellen, dass es allen Unfallbeteiligten gut geht. Menschen haben laut Gesetz immer Vorrang.

Wurde der am Unfall beteiligte Hund ebenfalls angefahren, sollte er unbedingt gesichert werden. Dabei ist zunächst Vorsicht geboten. Manche Vierbeiner stehen unter Schock und zeigen aggressives Verhalten. Schützen Sie sich daher immer, bevor Sie das Tier anfassen.

Ist sein Halter in der Nähe, sollte dieser sich um die tierärztliche Versorgung kümmern.

Sollte der Halter des Tieres unauffindbar sein, lassen Sie es nicht zurück. Andernfalls könnte Ihnen dies als Tierquälerei ausgelegt werden. Eine Straftat, die mit einer hohen Geldstrafe oder einem Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft wird.

Foto: Karen Warfel auf Pixabay