
Velbert/Jockgrim. Mehr als 100 Kletterwald-Betreiber Deutschlands haben sich bereits im ersten Lockdown 2020 zusammengeschlossen und Betriebskonzepte erstellt, die einen sicheren Betrieb unter Einhaltung der geltenden Hygieneregeln gewährleisten. Diese Konzepte haben sich im letzten Jahr bewährt. Es ist international kein einziger Fall Bekannt, indem eine Ansteckung mit Corona in einem Kletterwald stattgefunden hat. Mit einem Offenen Brief wendet sich der Internationale Verband der Kletterwald-Betreiber (IAPA) mit Sitz in Jockgrim (Rheinland-Pfalz) an die Bundesregierung und die Länderregierungen. Die mitglieder möchten wissen, warum einige öffnen dürfen, die meister aber geschlossen bleiben müssen.
„Wir fordern die bundeseinheitliche Klassifizierung aller Kletterwälder als Individualsport mit sofortiger Öffnung“, erklärt Jochen Brischke, IAPA-Vorstand. Kletterwälder seien keine Infektionsherde.
Derzeit dürfen in Deutschland einige wenige Kletterwälder öffnen. Die meisten Betriebe müssen aber mit völlig unterschiedlichen Begründungen der jeweiligen Ordnungs- und Gesundheitsämter geschlossen bleiben, bemängeln die Betreiber in ihrem Offenen Brief. „Wir sind der festen Überzeugung, dass die Schließung unserer Betriebe dem Infektionsschutz nicht dient“, stellen sie fest.
Durch umfassende und erprobte Hygienekonzepte geht die Ansteckungsgefahr in einem Kletterwald gegen Null. Dieser Argumentation folgt auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG). Es hat kürzlich entschieden, dass die coronabedingte Schließung von Klettergärten und Kletterparks in Niedersachsen sofort aufzuheben ist. Die Begründung: Klettergärten und Kletterparks seien typischerweise im Freien gelegen. Der Klettersport als solcher sei ein Individualsport.
In Nordrhein-Westfalen (NRW) kommen die Verwaltungsrichter bei der Einstufung von Kletterwäldern zu gänzlich unterschiedlichen Ergebnissen. Während eine Kammer des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts vor wenigen Tagen zu dem Schluss gekommen war, es handele sich um Freizeitparks, die geschlossen bleiben müssten, kam nun eine andere Kammer desselben Gerichts zu einem genau entgegengesetzten Befund: Ein Hochseilgarten sei eine Sportanlage unter freiem Himmel und der Betrieb zulässig, wenn die Auflagen eingehalten würden.
Damit sind die Klettergärten ein Fall für das Oberverwaltungsgericht. Es muss die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in NRW herzustellen. Bis dahin müssen alle Kletterwald-Betreiber hier ihren Betrieb geschlossen halten. Denn im Anschluss an die Urteilssprechung hat NRW die Coronaschutzverordnung dahingehend geändert, dass den Betreibern „der Betrieb von Hochseilgärten und Kletterparks“ trotz der vorangegangenen Argumentation untersagt ist.